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Nationalitätenerklärung


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Der Erhalt der belgischen Staatsangehörigkeit kann per Erklärung oder Wahl auf dem Standesamt erfolgen.

Der Interessent muss mit seinem Personalausweis, einer vor nicht länger als einem Jahr beglaubigten Kopie seiner Geburtsurkunde sowie einer Wohnbescheinigung mit Auflistung der Adressen und eventuell einer Heiratsakte, falls der Interessent die belgische Staatsangehörigkeit im Anschluss an eine Heirat annimmt, erscheinen.

Die Antragsakte wird anschließend der gerichtlichen Behörde vorgelegt.

Das Verfahren dauert mindestens vier Monate.

Staatsangehörigkeit per Erklärung.


Artikel 12bis, 1.
  • In Belgien geboren mit Hauptwohnsitz in Belgien seit Geburt.
  • Mindestens 18 Jahre alt.
Artikel 12 bis, 2.
  • Im Ausland geboren, ein Elternteil mit belgischer Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Erklärung.
  • Mindestens 18 Jahre alt.
Artikel 12 bis, 3.
  • Hauptwohnsitz seit mindestens sieben Jahren in Belgien und zugelassen oder befugt, auf unbefristete Zeit im Königreich zu verweilen oder befugt, sich dort niederzulassen.
  • Mindestens 18 Jahre alt.
     

Staatsangehörigkeit per Wahl.


Art.13 & 14.
Betroffene:
  • In Belgien geborene Kinder.
  • Im Ausland geborene Kinder mit einem Elternteil oder Adoptivelternteil mit belgischer Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Erklärung.
  • Im Ausland geborene Kinder mit einem Elternteil oder Adoptivelternteil, die zum Zeitpunkt der Geburt die belgische Staatsangehörigkeit hatten oder gehabt haben.
  • Kinder, die für mindestens ein Jahr vor ihrem 6. Lebensjahr ihren Hauptwohnsitz in Belgien hatten mit einer gesetzlich für sie verantwortlichen Person..

Bedingungen:
  • Alter zwischen 18 und unter 22 Jahren.
  • Hauptwohnsitz in Belgien während der zwölf vorangegangenen Monate.
  • Hauptwohnsitz in Belgien seit dem 14. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr oder mindestens neun Jahre lang.

Staatsangehörigkeit per Heirat mit einem/r Belgier/in.

Bedingungen:
  • Verheiratet mit einem/r Belgier/in.
  • Drei Jahre gemeinsames Zusammenleben in Belgien sowie für die Dauer des gemeinschaftlichen Lebens.
Oder:
  • Verheiratet mit einem/r Belgier/in.
  • Sechs Monate gemeinsames Zusammenleben sowie für die Dauer des gemeinschaftlichen Lebens.
  • Seit mindestens drei Jahren befugt und zugelassen, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder niederzulassen.
Das gemeinschaftlichen Leben im Ausland kann dem gemeinschaftlichen Leben in Belgien integriert werden wenn der Erklärende beweist, dass er tiefe Bindungen zu Belgien hat.



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